Grundsätzliches zur Gültigkeit der EU-Fahrerlaubnis.



Im Gegensatz zu den früheren nationalen Fahrerlaubnisregelungen, ist mit der
Umsetzung der EU-Richtlinien eine EU einheitliche Rechtsvorschrift in Kraft getreten.
Das heisst, das eine in einem EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich in
allen anderen Mitgliedsstaaten eine Fahrerlaubnis begründet.

Maßgeblich für die Vorschriften zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist
das jeweilige Wohnsitzland, und
für den Entzug der Fahrerlaubnis oder der Belegung mit einem Fahrverbot
ist das Wohnsitz-und/oder Tatortland.


Von den Rechtsvorschriften erfaßt sind immer gegenwärtige und andauernde
Sachverhalte, niemals aber vergangene rechtlich abgeschlossenen Sachverhalte.


Unsere Kritik an der fehlerhaften Meinung einiger Rechtsanwälte richtetsich dagegen,
das diese Autoren dem verunsicherten Leser den zeitigen Charakter der Strafmaßnamen im deutschen Recht schlichtweg verschweigen.
Sie beanspruchen entgegen der tatsächlichen europäischen Rechtslage ein nationales
deutsches Sonderrecht.
Dies ist aber nur bei dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Deutschland gegeben
(das leidige MPU Problem, das es sonst niergendswo in dieser krassen Art in der EU gibt).

Mit dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis wird nämlich ein absolut "neues Rechtsverhältnis" begründet.
Alle Rechte und Pflichten des neuen Erlaubnisinhabers bestehen ab Erwerb auch in Deutschland neu.
Ein Entzug, Versagung, Sperre, Fahrverbot, MPU-Anordnung etc. sind neu
zu begründen bzw. aus neuen Rechtsverstößen und/oder neuer Erkenntnislage
herzuleiten - das heißt Sie können in Deutschland völlig legal,zeitlich unbegrenzt und (hoffentlich rechtstreu) mit Ihrer neuen "Lizenz" fahren.


Alle gegenteiligen oft von trüber Sachkenntnis, Gesetzesignoranz und
anwaltlichem Gewinnstreben geprägte Aussagen sind schlichtweg falsch.

Diese Meinung hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.04 ausdrücklich bestätigt!

Verfasser: H.-E. Wiesemann

 

Siehe auch Urteil vom 29.04.04 des EuGH