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Grundsätzliches zur Gültigkeit der EU-Fahrerlaubnis.
Im
Gegensatz zu den früheren nationalen Fahrerlaubnisregelungen,
ist mit der
Umsetzung der EU-Richtlinien eine EU einheitliche Rechtsvorschrift
in Kraft getreten.
Das heisst, das eine in einem EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis
grundsätzlich in
allen anderen Mitgliedsstaaten eine Fahrerlaubnis begründet.
Maßgeblich für die Vorschriften zum Erwerb der Fahrerlaubnis
ist
das jeweilige Wohnsitzland, und
für den Entzug der Fahrerlaubnis oder der Belegung mit
einem Fahrverbot
ist das Wohnsitz-und/oder Tatortland.
Von
den Rechtsvorschriften erfaßt sind immer gegenwärtige
und andauernde
Sachverhalte, niemals aber vergangene rechtlich abgeschlossenen
Sachverhalte.
Unsere Kritik an der fehlerhaften Meinung einiger Rechtsanwälte
richtetsich dagegen,
das diese Autoren dem verunsicherten Leser den zeitigen Charakter
der Strafmaßnamen im deutschen Recht schlichtweg verschweigen.
Sie beanspruchen entgegen der tatsächlichen europäischen
Rechtslage ein nationales
deutsches Sonderrecht.
Dies ist aber nur bei dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis
in Deutschland gegeben
(das leidige MPU Problem, das es sonst niergendswo in dieser
krassen Art in der EU gibt).
Mit
dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis wird nämlich ein absolut
"neues Rechtsverhältnis" begründet.
Alle Rechte und Pflichten des neuen Erlaubnisinhabers bestehen
ab Erwerb auch in Deutschland neu.
Ein Entzug, Versagung, Sperre, Fahrverbot, MPU-Anordnung etc.
sind neu
zu begründen bzw. aus neuen Rechtsverstößen
und/oder neuer Erkenntnislage
herzuleiten - das heißt Sie können in Deutschland
völlig legal,zeitlich unbegrenzt und (hoffentlich rechtstreu)
mit Ihrer neuen "Lizenz" fahren.
Alle
gegenteiligen oft von trüber Sachkenntnis, Gesetzesignoranz
und
anwaltlichem Gewinnstreben geprägte Aussagen sind schlichtweg
falsch.
Diese
Meinung hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.04 ausdrücklich
bestätigt!
Verfasser: H.-E. Wiesemann
Siehe
auch Urteil vom 29.04.04 des EuGH
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