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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 29. April
2004 (1)
Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -
Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der
Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis -
Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins"
In der Rechtssache C-476/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom
Amtsgericht Frankenthal (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen
Strafverfahren gegen
Felix Kapper
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung
von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.
Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl.
L 150, S. 41)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Mitwirkung des Richters
C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. Rosas
(Berichterstatter) und S. von Bahr,
Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: H. von Holstein,
Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
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- von Herrn Kapper, vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel,
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- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und
M. Lumma als Bevollmächtigte,
- -
- der niederländischen Regierung, vertreten durch
H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
- -
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch
M. Wolfcarius, G. Braun und H. M. H. Speyart
als Bevollmächtigte,
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aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kapper,
vertreten durch Rechtsanwalt W. Säftel, der Italienischen
Republik, vertreten durch A. Cingolo, avvocato dello Stato, und
der Kommission, vertreten durch G. Braun, in der Sitzung vom 8.
Mai 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung
vom 16. Oktober 2003,
folgendes
Urteil
- 1
- Das Amtsgericht Frankenthal hat mit Entscheidung vom 11. Oktober
2001, berichtigt durch Schreiben vom 19. Dezember 2001, beim Gerichtshof
eingegangen am 7. und 24. Dezember 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage
nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des
Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237,
S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni
1997 (ABl. L 150, S. 41) (im Folgenden: Richtlinie 91/439 oder
Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2
- Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Kapper,
gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 20. November und
11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, während er im Besitz
eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten
Führerscheins war.
-
- Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
- 3
- Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
"(1) Die
Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den
Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder
Ia aus. ...
(2) Die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig
anerkannt.
(3) Begründet der
Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in
einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt
hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins,
der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den
Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die
Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen."
- 4
- Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hängt die
Ausstellung des Führerscheins "vom Vorhandensein eines ordentlichen
Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines
Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats" ab.
- 5
- Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann "[j]ede Person ... nur
Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins sein".
- 6
- Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie lautet:
"(1) Hat
der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines
Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist
Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der
vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.
(2) Vorbehaltlich
der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über
Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den
betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
(3) Der umtauschende
Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige
Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet
dieses Verfahren im Einzelnen.
(4) Ein
Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins
anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2
genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf
den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet
wurde, einen Führerschein auszustellen."
- 7
- Artikel 9 der Richtlinie 91/439 bestimmt:
"Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der
Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche
Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen
dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich,
d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen
berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen
Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort
seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem
Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer
aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine
Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge."
- 8
- Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie lautet:
"Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die
für die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen
Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen."
- 9
- Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 hatten die
Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um
dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.
- 10
- Nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie unterstützen die
Mitgliedstaaten einander bei der Durchführung der Richtlinie und
tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten
Führerscheine aus.
Nationale Regelung
- 11
- In der Bundesrepublik Deutschland bestimmte sich die in der
Richtlinie 91/439 vorgesehene gegenseitige Anerkennung der Führerscheine vom 1. Juli 1996 bis
31. Dezember 1998 nach der Verordnung vom 19. Juni 1996 zur Umsetzung
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(BGBl. I S. 877, im Folgenden: EU-Führerschein-VO 1996).
- 12
- Nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996 galt die
Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht
"für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis,
- 1.
- wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ständigen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieser Verordnung hatten, es sei denn, dass sie sich
für mindestens sechs Monate nur zum Besuch einer Universität oder
Schule im Ausland aufgehalten haben,
- 2.
- solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist oder
ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
- 3.
- wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder
bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist;
das Gleiche gilt, wenn die Entziehung nur deshalb nicht erfolgt ist,
weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis
verzichtet wurde".
- 13
- Seit dem 1. Januar 1999 gilt die Verordnung vom 18. August 1998 über
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung,
BGBl. I S. 2214, im Folgenden: FeV 1999).
- 14
- § 7 FeV 1999, der die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
betrifft, enthält die nationalen Vorschriften, mit denen Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 umgesetzt
werden.
- 15
- § 28 Absätze 1 und 4 FeV 1999 bestimmt:
"(1) Inhaber
einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2
in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der
Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung
Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf
die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
...
(4) Die Berechtigung
nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
- die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen
vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
- 2.
- die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im
Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne
des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis
während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
- 3.
- denen die Fahrerlaubnis im Inland
vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar
oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist,
denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig
versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden
ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, oder
- 4.
- solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat,
in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot
unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung
genommen worden ist."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
- 16
- Herr Kapper legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts
Frankenthal vom 17. März 2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte gegen
ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er am 20. November und 11. Dezember
1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte. Zur Tatzeit war Herr
Kapper im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen
Behörden ausgestellten Führerscheins.
- 17
- Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht Herrn
Kapper die deutsche Fahrerlaubnis entzogen
und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten,
also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
- 18
- Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde Herrn Kapper
nach dem 25. November 1998 in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, ob er nach diesem Zeitpunkt bei den deutschen Behörden eine
solche Fahrerlaubnis beantragt hatte.
- 19
- Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens
fragt sich das Amtsgericht, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie
91/439 vereinbar ist; der Gerichtshof sei zwar nicht für die
Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl aber für die Feststellung, ob
das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Strafvorschriften
entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen die deutsche Regelung geahndet
werde. Dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein werde nach den
nationalen Bestimmungen die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen. Das
Amtsgericht verweist insoweit auf Artikel 1 § 4 Absatz 1
EU-Führerschein-VO 1996, der den gleichen Inhalt habe wie der ab 1.
Januar 1999 geltende § 28 Absatz 4 FeV 1999.
- 20
- Die Anwendung der nationalen Regelung setze eine implizite
Überprüfung des Wohnortes des Führerscheininhabers zum Zeitpunkt der
Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat voraus. Dies führe dazu,
dass in Deutschland der Hoheitsakt dieses anderen Staates überprüft
werde, was eine Einschränkung des in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
91/439 niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine darstellen könnte.
- 21
- Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für die Beantwortung
der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage nichts her. Diese
Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat ausdrücklich befugt sei, die
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins zu überprüfen, regele nur den Umtausch eines gültigen
Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat nicht, den
Hoheitsakt eines anderen Staates als nichtig anzusehen.
- 22
- Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Frankenthal das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Verbietet es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439
einem Mitgliedstaat, einem Führerschein die Anerkennung dann zu versagen, wenn nach seinen
Ermittlungen ein anderer Mitgliedstaat diesen ausgestellt hatte, obwohl
der Führerscheininhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte,
und kommt der genannten Vorschrift gegebenenfalls insoweit konkrete
Wirkung zu?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
- 23
- Die niederländische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der
Vorlagefrage. Ihrer Ansicht nach liefert die Vorlageentscheidung weder
zum Sachverhalt noch zu den einschlägigen Vorschriften des nationalen
Rechts oder zu den Gründen, aus denen die Antwort auf die Frage für die
Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist, ausreichende
Angaben. Sie meint, dass die Fahrerlaubnis
von Herrn Kapper wahrscheinlich zur Tatzeit noch entzogen gewesen sei.
In diesem Fall sei es irrelevant, ob Herr Kapper im Besitz eines
Führerscheins gewesen sei. Daher sei es auch unerheblich, ob die
deutschen Behörden berechtigt gewesen seien, dem ihm ausgestellten
niederländischen Führerschein die Anerkennung
zu versagen, und ob ihm dieser Führerschein zu Unrecht ausgestellt
worden sei, weil er damals seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in den
Niederlanden gehabt habe.
- 24
- Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger
Rechtsprechung ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten
nationalen Gerichte ist, die die Verantwortung für die zu erlassende
gerichtliche Entscheidung zu übernehmen haben, im Hinblick auf die
Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine
Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie ihr Urteil erlassen
können, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich
sind. Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des
Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten,
darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der
Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38,
vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital,
Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache
C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai
2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321,
Randnr. 19).
- 25
- Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung
über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn
die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem
Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens
steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über
die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine
sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind
(Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr.
19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).
- 26
- Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorlageentscheidung ist zwar
in äußerst knappen Wendungen abgefasst, denen es sich insbesondere nicht
entnehmen ließ, ob bei den polizeilichen Überprüfungen vom 20. November
und 11. Dezember 1999 die Berechtigung von Herrn Kapper zum Führen von
Kraftfahrzeugen in Deutschland noch entzogen oder eingeschränkt war. Das
vorlegende Gericht hat jedoch auf das Klarstellungsersuchen des
Gerichtshofes nach Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung erläutert,
dass die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die im Strafbefehl vom 26. Februar
1998 neben dem Entzug der Fahrerlaubnis gegen
Herrn Kapper angeordnet worden war, am 25. November 1998 ablief. Nach
den Angaben des vorlegenden Gerichts hätte Herr Kapper nach diesem
Zeitpunkt bei den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis stellen können.
- 27
- Außerdem ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der deutschen
Regierung auf die ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen, dass, wenn eine
Entziehung der Fahrerlaubnis einen
Gemeinschaftsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland betrifft,
die nationalen Vorschriften über die Folgen dieser Entziehung auch dann
Anwendung finden, wenn diese Person Inhaber eines von den Behörden eines
anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins ist oder ihr später
ein solcher Führerschein ausgestellt wird. Daraus folgt, dass ein
solcher ausländischer Führerschein von den deutschen Behörden nicht
anerkannt wird.
- 28
- Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Informationen verfügt der
Gerichtshof über die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen
Angaben, um die ihm vorgelegte Frage sachdienlich beantworten zu können.
- 29
- Im Übrigen ist festzustellen, dass die knappe Fassung der
Vorlageentscheidung die Regierungen der Mitgliedstaaten, die beim
Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, und die Kommission nicht
daran gehindert hat, zur Vorlagefrage Stellung zu nehmen.
- 30
- Die Vorlagefrage des Amtsgerichts ist daher zulässig.
Zur Vorlagefrage
- 31
- Im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und den
Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen kann sich die
Prüfung der Vorlagefrage nicht auf die vom vorlegenden Gericht
ausdrücklich erwähnten Aspekte beschränken, sondern muss auch noch
einige andere Bestimmungen der Richtlinie 91/439 berücksichtigen, die
sich auf die Beantwortung der Frage auswirken können, und zwar
insbesondere Artikel 8 Absatz 4. Um eine sachdienliche und
möglichst vollständige Antwort auf die Vorlagefrage zu geben, ist diese
daher auszuweiten.
- 32
- Die Frage ist demnach umzuformulieren und in zwei gesonderten Teilen
zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte erstens im Wesentlichen wissen,
ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein
Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung nicht deshalb
versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins
seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und
nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen
ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung
der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine
Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die
zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung
der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat
abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden ist.
Zum ersten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- 33
- Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Richtlinie 91/439
insbesondere unter Berücksichtigung ihres Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe
b so auszulegen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat einem in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung dann versagen kann, wenn der Inhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte.
Der Vorlageentscheidung könne mangels ausreichender Angaben nicht
entnommen werden, ob Herr Kapper in den Niederlanden tatsächlich einen
ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie gehabt habe.
Falls es daran fehlen sollte, sei die streitige niederländische Fahrerlaubnis jedenfalls von vornherein nichtig,
zumindest aber rechtswidrig gewesen. Unter diesen Umständen hätten die
niederländischen Behörden gar keinen Führerschein ausstellen dürfen, und
der Führerschein sei aufgrund dieses Fehlers auch einer Anerkennung nicht zugänglich gewesen. Nach Artikel
7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hänge die Ausstellung eines
Führerscheins ausdrücklich vom Vorhandensein eines ordentlichen
Wohnsitzes des Inhabers im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten ab.
- 34
- Die niederländische Regierung trägt dagegen vor, aus dem in Artikel
1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellten Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung folge, dass ein
Mitgliedstaat einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Führerschein anerkennen müsse und nicht berechtigt sei, die
Voraussetzungen der Ausstellung zu prüfen. Im Ausgangsverfahren hätten
die niederländischen Behörden befunden, dass Herr Kapper seinen
ordentlichen Wohnsitz in den Niederlanden habe, und ihm den Führerschein
ausgestellt. Die deutschen Behörden könnten die Rechtmäßigkeit dieser
Entscheidung nicht nachprüfen und seien folglich verpflichtet, den
ausgestellten Führerschein ohne weiteres anzuerkennen.
- 35
- Soweit das deutsche Recht die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins an Bedingungen knüpfe, sei zu prüfen, ob Artikel 1 Absatz
2 der Richtlinie 91/439 unmittelbare Wirkung habe. In diesem
Zusammenhang weist die niederländische Regierung darauf hin, dass sich
der Einzelne in allen Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie
inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erschienen, gegenüber dem
Staat auf diese Bestimmungen berufen könne, wenn dieser die Richtlinie
nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umsetze
(Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis
Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 7).
- 36
- Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthalte eine klare und eindeutige
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Führerscheine nach
europäischem Muster gegenseitig anzuerkennen und den Inhaber eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ungeachtet
seiner Staatsangehörigkeit nicht zu zwingen, diesen Führerschein
umzutauschen. Diese Bestimmung sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29.
Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und
Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26). Die Richtlinie lasse
den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sei, keinen Ermessensspielraum
in Bezug auf die Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um diesen
Anforderungen zu genügen. Folglich habe Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober 1998 in der
Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 43).
- 37
- Ebenso wie die niederländische Regierung weist die Kommission darauf
hin, dass die gegenseitige Anerkennung der
von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an keine weiteren
Bedingungen geknüpft sei und "ohne jede Formalität" geschehe (Urteil
Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26). Sie beruhe auf dem
gegenseitigen Vertrauen in die Respektierung weitgehend harmonisierter
Vorschriften, da die Richtlinie nicht bloß zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, sondern auch zur
Einhaltung verschiedener Voraussetzungen und Mindeststandards bei der
Ausstellung dieser Führerscheine verpflichte.
- 38
- Die Richtlinie 91/439 sehe zwar ausnahmsweise Bestimmungen vor, nach
denen die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins abgelehnt werden könne; der aufnehmende Mitgliedstaat sei
jedoch nicht automatisch berechtigt, die Anerkennung eines Führerscheins deshalb zu
versagen, weil er der Auffassung sei, dass dieser in einem anderen
Mitgliedstaat möglicherweise unter Verletzung in der Richtlinie
vorgesehener Voraussetzungen ausgestellt worden sei. Dies gelte auch
dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats ermittelt hätten, dass ein
Führerschein entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
einer Person ausgestellt worden sei, die zum Zeitpunkt der Ausstellung
nicht die Voraussetzung eines mindestens sechsmonatigen Wohnsitzes im
ausstellenden Mitgliedstaat erfüllt habe.
- 39
- In Fällen offensichtlicher Rechtsverstöße stehe es den Behörden des
aufnehmenden Mitgliedstaats frei, im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der
Richtlinie von dem ausstellenden Mitgliedstaat Aufklärung zu verlangen.
Wenn ein Staat offensichtliche und systematische Missstände bei der
Ausstellung von Führerscheinen durch die Behörden eines anderen
Mitgliedstaats feststelle, könne er gegen diesen ein Verfahren nach
Artikel 227 EG einleiten.
- 40
- Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie weist die Kommission zunächst darauf hin, dass der
Gerichtshof bereits in Randnummer 43 des Urteils Awoyemi bestätigt habe,
dass diese Vorschrift unbedingt und hinreichend genau sei.
- 41
- Indem sich § 28 FeV 1999 gegen die Personen richte, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums außerhalb Deutschlands einen Führerschein erworben
hätten, obwohl sie ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten,
widerspreche er dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Allerdings gehe aus dieser Vorschrift
nicht hervor, dass die deutschen Behörden eine regelmäßige Kontrolle
eventueller Verstöße der Behörden anderer Mitgliedstaaten gegen die
Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen vornähmen. Die
deutschen Behörden lehnten es nur dann ab, einen ausländischen
Führerschein anzuerkennen, wenn sie aufgrund eigener Informationen
feststellten, dass der Inhaber des Führerscheins wegen seines Wohnsitzes
im Inland das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie nicht erfüllt habe.
- 42
- Das Wohnsitzerfordernis diene u. a. dem Zweck, einen
"Führerscheintourismus" zu verhindern. Das Erfordernis spiele im derzeit
geltenden System eine wichtige Rolle, weil es trotz der Fortschritte bei
der Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den Führerschein
nach wie vor wichtige Bereiche gebe (Dauer der Gültigkeit, regelmäßige
ärztliche Untersuchungen usw.), die die Mitgliedstaaten unterschiedlich
regelten. Das Wohnsitzerfordernis sei eine Folge der unvollständigen
Harmonisierung und werde mit deren zunehmendem Fortschreiten an
Bedeutung verlieren, so dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung lückenlos verwirklicht werden könne.
- 43
- Solange das Wohnsitzerfordernis bestehe, seien alle Mitgliedstaaten
gehalten, es auch zu vollziehen. Es sei allerdings die Angelegenheit des
Mitgliedstaats, der einen Führerschein ausstelle oder erneuere, die
Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren, und die anderen
Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung verpflichtet.
- 44
- Die deutsche Regelung bewege sich im Grenzbereich dieser beiden
Erfordernisse. Die Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, die diese Regelung bedeute, erscheine
sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen könne der Aufnahmemitgliedstaat
nicht gezwungen sein, Vorgänge außer Acht zu lassen, die sich in seinem
Hoheitsgebiet zugetragen hätten und unmittelbar die Frage beträfen, wo
der Betroffene zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen Wohnsitz
gehabt habe. Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 27.
September 1989 in der Rechtssache 130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989, 3039,
Randnrn. 24 bis 26).
Antwort des Gerichtshofes
- 45
- Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteile Skanavi
und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26, sowie Awoyemi, Randnr. 41). Diese
Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue
Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die
Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung
nachzukommen (Urteile Awoyemi, Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der
Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr.
61).
- 46
- Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande bereits
ausdrücklich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat
ausgeschlossen, Verfahren der systematischen Kontrolle einzuführen, die
gewährleisten sollen, dass die Inhaber von Führerscheinen, die von
anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehene
Voraussetzung eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich
erfüllt haben. In Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof
nämlich entschieden, dass die Behörden, die einen Führerschein
ausstellen, zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen
Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen Führerschein ausstellt, und dass
der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber des
Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen
für die Ausstellung erfüllt hat. Folglich verstößt der
Aufnahmemitgliedstaat gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, wenn er vom
Führerscheininhaber verlangt, dass er den Nachweis führt, dass er die in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439
vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat.
- 47
- Daraus folgt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es dem
Aufnahmemitgliedstaat auch verbietet, bei einer in seinem Hoheitsgebiet
vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines Führerscheins, der dem Führer
eines Kraftfahrzeugs von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde,
mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins
nach den Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt, zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz
im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsstaats gehabt habe (Beschluss vom 11. Dezember 2003 in der
Rechtssache C-408/02, Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 22). Denn wie der Generalanwalt in Nummer 44
seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gelten die in Randnummer 75 des
Urteils Kommission/Niederlande enthaltenen Erwägungen, die sich auf den
systematischen Nachweis der Wohnsitzvoraussetzung durch den
Führerscheininhaber im Rahmen eines Verfahrens zur Registrierung des
Führerscheins in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat
beziehen, auch für die gelegentlichen Überprüfungen und Ermittlungen,
die dieser Mitgliedstaat vornimmt, um entscheiden zu können, ob er den
Führerschein anerkennt oder nicht.
- 48
- Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine
ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die
Führerscheine unter Beachtung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung
ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen
sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung
nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe,
die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies
dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und
des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie
mitzuteilen. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten
Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat
gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den
Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie
91/439 feststellen zu lassen.
- 49
- Demnach ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 9 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein
Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung nicht deshalb
versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins
seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und
nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
Zum zweiten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- 50
- Herr Kapper trägt vor, die Bestimmungen des § 28 FeV 1999
verstießen gegen die Richtlinie 91/439. Mit diesen Bestimmungen habe der
deutsche Gesetzgeber erreichen wollen, dass bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene
Führerscheine als nichtig angesehen werden müssten und im Inland
ungültig seien. Diese Bestimmungen verstießen gegen den Grundgedanken
der wechselseitigen Anerkennung der Akte der
Verwaltungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie stellten
sogar einen Rückfall hinter den Rechtszustand vor der Richtlinie 91/439
dar, wonach Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten bei einem
Wohnsitzwechsel wenigstens noch zwölf Monate gültig gewesen seien.
- 51
- Die Richtlinie 91/439 sehe zwar bestimmte Ausnahmen von dem in
Artikel 1 Absatz 2 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vor. So könne gemäß Absatz 3 dieses
Artikels der Aufnahmemitgliedstaat bei einem Wohnsitzwechsel
einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen auf dem
Führerschein gewisse für die Verwaltung unerlässliche Angaben
eingetragen werden könnten. Diese Bestimmung erlaube es dem betreffenden
Staat jedoch nicht, dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein einfach die Anerkennung zu
versagen. Da es sich um Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung handele, seien sie prinzipiell
restriktiv auszulegen.
- 52
- Ebenso wenig ermächtige Artikel 8 der Richtlinie den deutschen
Gesetzgeber zum Erlass der beanstandeten Vorschriften.
- 53
- Dieser Artikel befasse sich ausschließlich mit bestimmten
Einzelfragen bei einem möglichen Umtausch des Führerscheins. Für diese
Auslegung spreche, dass die Absätze 1, 2, 3 und 6 des Artikels 8 der
Richtlinie 91/439 ausdrücklich verschiedene Verfahrensweisen beim
Umtausch von Führerscheinen erwähnten. Es wäre unlogisch, wenn die
beiden weiteren Absätze 4 und 5 ganz generelle Regelungen enthielten,
die sich nicht mit der Umtauschproblematik befassten.
- 54
- Zwar hätten die deutschen Behörden die Möglichkeit, die Gültigkeit
eines ausländischen Führerscheins für das Inland nicht anzuerkennen,
solange dort eine Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist
wirksam sei. Für die Zeit danach sei ihnen diese Möglichkeit jedoch
sicherlich nicht eröffnet.
- 55
- Gäbe es keine zeitliche Beschränkung der Wirksamkeit eines
Fahrverbots oder einer vorläufigen oder endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis[32723m, so würde dies zu untragbaren
Ergebnissen führen. Ein deutscher Staatsbürger, dessen nationaler
Führerschein in Deutschland eingezogen worden sei und der in einen
anderen Mitgliedstaat umgezogen sei, wäre auch dann nicht berechtigt,
bei seiner Rückkehr in sein Heimatland von einem von diesem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, wenn die
neue Fahrerlaubnis mehrere Jahre nach dem Entzug der deutschen
Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Der Erwerb einer deutschen
Fahrerlaubnis wäre ihm, abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit dieses
Staates, auch nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie verwehrt.
- 56
- Außerdem sei zu prüfen, ob die Kommission der
Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zu den fraglichen Vorschriften
erteilt habe, wie es Artikel 10 der Richtlinie verlange.
- 57
- Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung,
dass die Richtlinie 91/439, insbesondere Artikel 8 Absätze 2 und 4, so
auszulegen sei, dass der Wohnsitzmitgliedstaat einem Führerschein, der
in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, die Anerkennung
dann versagen könne, wenn der inländische Führerschein entzogen worden
sei.
- 58
- Aus dem Regelungskontext der Richtlinie 91/439
ergebe sich, dass aus dem in ihrem Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen sehr
allgemeinen Programmsatz allein noch keine pauschale und unbedingte
Geltung fremder Führerscheine außerhalb des ausstellenden Mitgliedstaats
folge. Vielmehr erfolge eine Anerkennung nur nach Maßgabe der
Einzelbedingungen, die in den Detailbestimmungen der Richtlinie, nämlich
den Artikeln 2 bis 12, näher dargelegt seien.
- 59
- Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie stelle
ausdrücklich klar, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes
auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der
Fahrerlaubnis anwenden könne. Auf Gemeinschaftsangehörige mit
ordentlichem Wohnsitz in Deutschland fänden daher stets die deutschen
Vorschriften über den Fahrerlaubnisentzug Anwendung, nicht nur in Bezug
auf die von den deutschen Behörden ausgestellten Führerscheine, sondern
auch auf solche, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ausgestellt worden seien.
- 60
- Artikel 8 Absatz 4 sehe sogar ausdrücklich vor,
dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines
Führerscheins ablehnen könne, den ein anderer Mitgliedstaat einer Person
ausgestellt habe, der in seinem Hoheitsgebiet der Führerschein entzogen
worden sei.
- 61
- Nicht geteilt werden könne die restriktive
Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach Artikel 8 Absätze 2 und 4
nur in Fällen des Umtauschs eines gültigen Führerscheins anwendbar sei.
Artikel 8 Absatz 2 gelte vielmehr nach seinem Wortlaut zwar auch, aber
keineswegs ausschließlich für die Fälle des Führerscheinumtauschs.
- 62
- Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie
käme nur dann in Frage, wenn die fraglichen Bestimmungen hinreichend
konkret wären und nicht richtig in deutsches Recht umgesetzt worden
wären. Es sei jedoch dargelegt worden, dass § 28 Absatz 4 Nummer 3
FeV 1999 das Gemeinschaftsrecht richtig und vollständig umsetze.
- 63
- In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen
des Gerichtshofes hat die deutsche Regierung weiter ausgeführt, dass die
am 1. September 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 7. August 2002
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 3267, im
Folgenden: FeV 2002) u. a. § 28 FeV 1999 dahin
geändert habe, dass ein neuer Absatz 5 eingefügt worden sei. Dieser
Absatz sehe ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden auf Antrag
das Recht erteilen könnten, in Deutschland von einer in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die
Gründe nicht mehr bestünden, aus denen auf ihren Inhaber eine der in
§ 28 Absatz 4 Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen angewendet worden
seien.
- 64
- Nach Ansicht der italienischen Regierung, die
sich erst in der mündlichen Phase am vorliegenden Verfahren beteiligt
hat, enthält Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 den Grundsatz,
dass die nationalen Strafvorschriften, nach denen die Fahrerlaubnis
eingeschränkt werden könne, Vorrang haben vor der automatischen
Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheine. Diese Bestimmung solle verhindern, dass die
strafrechtliche Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem
Mitgliedstaat, der diese Sanktion verhängt habe, durch den Gebrauch
eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins
umgangen werde, und zwar unabhängig von der Ordnungsmäßigkeit der
Ausstellung dieses Führerscheins. Der Wortlaut des Artikels 8 Absatz 4
der Richtlinie enthalte jedoch eine stillschweigende Bezugnahme auf die
Fortgeltung der betreffenden Sanktion. Im Hinblick darauf, dass das
grundlegende Prinzip der Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine sei und Artikel 8 Absatz 4 eine Ausnahme von diesem
Grundsatz darstelle, sei diese Bestimmung in der Weise eng auszulegen,
dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen könne, um die
Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins zu versagen, wenn die Maßnahme, mit der die Fahrerlaubnis
beschränkt worden sei, nicht mehr in Kraft sei.
- 65
- Die Kommission führt in ihren schriftlichen
Erklärungen aus, dass sich die Weigerung, den niederländischen
Führerschein von Herrn Kapper anzuerkennen, auf die gegen ihn in
Deutschland angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könne, die
zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen
gehöre. Dies stehe im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie,
der mit § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 in die deutsche
Rechtsordnung umgesetzt worden sei
- 66
- Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht auf
die Fälle des Umtauschs eines gültigen Führerscheins beschränkt. Die
Bestimmung sei naturgemäß auch anwendbar, wenn der Inhaber den Umtausch
seines ausländischen Führerscheins beantrage. Sie sei aber nicht
ausschließlich in diesem Fall anwendbar. Diese Auffassung werde entgegen
den Ausführungen des vorlegenden Gerichts durch den Wortlaut des
Artikels 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie gestützt.
- 67
- Außerdem widerspreche die Weigerung, die
Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins anzuerkennen, in diesen eng
umschriebenen Fällen nicht dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
enthaltenen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, da es im Interesse
aller Mitgliedstaaten liege, dass die in Artikel 8 Absatz 2 der
Richtlinie genannten inländischen Maßnahmen respektiert würden. In
diesem Sinne sei auch die letzte Begründungserwägung der Richtlinie zu
verstehen. Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des
Gerichtshofes, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die
Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass sich einige ihrer
Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen
Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen und sich in
missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht auf Gemeinschaftsrecht
berufen (Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros,
Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24).
- 68
- In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission
jedoch die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund des Sachverhalts des
Ausgangsverfahrens, wie er sich nach den Erläuterungen darstelle, die
das vorlegende Gericht auf Ersuchen des Gerichtshofes gegeben habe, ihre
Erklärungen in diesem Punkt ergänzen müsse. Es sei nämlich zu
berücksichtigen, dass die in Deutschland angeordnete Maßnahme der
Entziehung der Fahrerlaubnis diesen Klarstellungen zufolge auf neun
Monate begrenzt gewesen sei und Herr Kapper zum Zeitpunkt der
Ausstellung des niederländischen Führerscheins in seinem Heimatland
grundsätzlich eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis hätte beantragen
können. In Anbetracht dieser Umstände sei Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie nicht so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein auf unbestimmte Zeit
über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Betroffene im erstgenannten
Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die
Anerkennung versagen könne.
- 69
- Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung
außerdem ihre schriftliche Antwort auf die ihr gestellte Frage des
Gerichtshofes, ob die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannte Zustimmung eingeholt habe,
ergänzt. Sie habe ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV
1999 implizit gegeben, da ihr diese notifiziert worden seien und sie
gegen diese - anders als bei anderen Bestimmungen der FeV 1999, die
Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine Einwände
gehabt habe. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie verlange von der
Kommission keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von
den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich
ihre Zustimmung erteile.
Antwort des Gerichtshofes
- 70
- Soweit es Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht
anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine
Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der
Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt er eine Ausnahme
von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine dar.
- 71
- Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der
Richtlinie ergibt, wurde dieser Grundsatz aufgestellt, um die
Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung
abgelegt haben. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die
Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung der
Führerscheine durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch
mittelbaren Einfluss auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die
Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
gewährleistet werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der
Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz eines vom Aufnahmestaat
ordnungsgemäß anerkannten Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche
Ausübung einer großen Zahl von unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der Freizügigkeit durch die
unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Personen haben (Urteile vom 28.
November 1978 in der Rechtssache 16/78, Choquet, Slg. 1978, 2293,
Randnr. 4, sowie Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 23).
- 72
- Nach ständiger Rechtsprechung sind die
Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie
aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (vgl. zu
den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf
jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen
Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache
C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen
vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem reglementierten Beruf
verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02,
Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64). Dies muss erst recht
gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den
Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Randnummer 71 des
vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll.
- 73
- Es ist jedoch klarzustellen, dass entgegen der
Auffassung des vorlegenden Gerichts die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4
der Richtlinie nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden
eines Mitgliedstaats vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses
Führerscheins befasst werden. Denn auch wenn Artikel 8 der Richtlinie
mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und formellen
Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung eines Führerscheins
speziell für den Fall regeln, dass der Inhaber bei den zuständigen
Behörden einen entsprechenden Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und
4 dieses Artikels doch einen anderen Zweck, nämlich den, es den
Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen
Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der
Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Ausübung der ihnen in Artikel 8 Absätze 2
und 4 der Richtlinie eingeräumten Befugnis durch die Mitgliedstaaten
kann daher nicht von einer freiwilligen Handlung des Inhabers eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wie es die
Beantragung eines Umtauschs dieses Führerscheins darstellt, abhängen. Es
ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie
91/439 die Systeme des Führerscheinumtauschs ausdrücklich beseitigen
wollte und dass sie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung
oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten
Führerscheine zu verlangen, wenn sich die Inhaber dieser Führerscheine
in ihrem Hoheitsgebiet niederlassen (Urteil Kommission/Niederlande,
Randnr. 72, und Beschluss vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache
C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 30 bis 32).
- 74
- Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten
und aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, dass das
nationale Gericht im Ausgangsverfahren neben anderen Vorschriften auch
§ 28 Absatz 4 Nummern 3 und 4 FeV 1999 zu beachten hat. Diese
Bestimmungen, die anwendbar sind, wenn der Führerscheininhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, hindern die
deutschen Behörden offenbar daran, die Gültigkeit des von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins u. a. dann anzuerkennen,
wenn auf den Inhaber in Deutschland eine von einem Gericht erlassene
Maßnahme des Entzugs seiner Fahrerlaubnis angewendet wurde. In einem
solchen Fall kann der Betroffene nach der anwendbaren Regelung einen in
Deutschland gültigen Führerschein anscheinend nur dann erhalten, wenn er
bei den zuständigen Behörden die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
beantragt und den damit verbundenen Voraussetzungen und Prüfungen
genügt. Seit dem 1. September 2002 sieht § 28 Absatz 5 FeV 2002
jedoch ausdrücklich vor, dass die deutschen Behörden dem Betroffenen
gestatten können, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung
oder die Sperre nicht mehr bestehen.
- 75
- Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass im
Strafbefehl vom 26. Februar 1998 gegen Herrn Kapper neben der Entziehung
oder Aufhebung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist angeordnet war, die am
25. November 1998 ablief. Nach diesem Zeitpunkt hätte Herr Kapper nach
den Angaben des vorlegenden Gerichts bei den deutschen Behörden einen
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können. Somit bestand
für Herrn Kapper, als ihm am 11. August 1999 von den niederländischen
Behörden ein Führerschein ausgestellt wurde, im deutschen Hoheitsgebiet
keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der
Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland.
- 76
- Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 der
Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit
eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der
in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da
diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht
auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine
Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise
später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die
zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin
die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen
später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist,
abzulehnen.
- 77
- Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht
einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere
§ 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen
einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren
Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen
Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge
ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der
Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen
Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf
seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
- 78
- Nach alledem ist auf den zweiten Teil der
Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf,
weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber
des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von
diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen
mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
Kosten
- 79
- Die Auslagen der deutschen, der italienischen
und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen
vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
-
-
DER GERICHTSHOF (Fünfte
Kammer)
hat
-
-
- 1.
- Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der
Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass
ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach
den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
-
-
- 2.
- Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf,
weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber
des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer
von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die
zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war,
bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
worden ist.
|
Timmermans |
Rosas |
von Bahr |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in
Luxemburg am 29. April 2004.
|
Der Kanzler |
Der Präsident
|
-
- Verfahrenssprache: Deutsch.
|